Beförderungsbedingungen der NPDG
Allgemeine Beförderungsbedingungen für die Beförderung von Personen und allen sonstigen Frachten. Diese Beförderungsbedingungen gelten auf unseren Schiffen und auf den für uns in Charter fahrenden Schiffen und sind gültig ab dem 01.01.2024
Neue Pellwormer Dampfschiffahrts GmbH Pellworm
Amtsgericht Flensburg: HRB48 Hu
Geschäftsführer: Sven Frener
Ust.ID: DE 134 655 781
Zuständiges Finanzamt: Flensburg
Gläubiger ID: DE 7 5222 00000 324830
Vorsitzender des Aufsichtsrates: Klaus Jensen
§1 Allgemeine Bestimmungen
Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen haben den Rechtscharakter allgemeiner Geschäftsbedingungen. Sie sind durch Aushang in unserer Geschäftsstelle auf Pellworm und auf unseren Schiffen zur Einsicht verfügbar. Mit Abschluss von Beförderungsaufträgen und anderen Aufträgen werden die Allgemeinen Beförderungsbestimmungen anerkannt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner werden von der Reederei nicht anerkannt. Dies gilt auch ohne ausdrücklichen Widerspruch. Die Änderungen oder Ergänzungen der Allgemeinen Beförderungsbedingungen bleiben der Reederei jederzeit vorbehalten. Änderungen oder Ergänzungen erlangen Wirksamkeit vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung durch Aushang in unseren Geschäftsräumen.
§2 Tarife
Die jeweils gültigen Tarife für den Personen- und Güterverkehr werden in den Geschäftsräumen zur Einsicht bereitgehalten.
Auf ermäßigte Fahrpreise werden keine weiteren Ermäßigungen gewährt.
Alle Tarife haben keine Gültigkeit für Sonderfahrten, diese werden im Einzelfall besonders vereinbart.
Die Beförderungsentgelte sind vor Antritt der Fahrt fällig und zu entrichten. Ist für die Beförderung unbare Zahlungsweise vereinbart, haften der Auftraggeber und der Empfänger immer für die Bezahlung des Beförderungsentgelts. Es liegt im Ermessen der Reederei N.P.D.G. die Bezahlung des Beförderungsentgelts vom Auftraggeber oder Empfänger zu verlangen.
§3 Schiffssicherheit
1. Den Anweisungen des Schiffspersonals und der sonst an Land eingesetzten Bediensteten der Reederei ist Folge zu leisten.
2. Dies gilt besonders in Notfällen.
3. Die Beförderung von gefährlichen Stoffen der Klasse 2 und 3 muss rechtzeitig, 2 Tage vor Beförderungsbeginn, angezeigt werden. Die Beförderung erfolgt gemäß Ausnahme 33 (M) Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV) in der jeweils gültigen Fassung (Beförderung gefährlicher Güter auf Fährschiffen, die Küstenschifffahrt betreiben). Aus dieser Verordnung ergeben sich auch jene Gefahrgüter, die von der Beförderung ausgeschlossen sind.
4. Reisegepäck ist vom Fahrgast an Bord selbst zu verstauen, zu verwahren und zu beaufsichtigen. Dabei dürfen keine Fluchtwege blockiert oder Sicherheitseinrichtungen verstellt werden.
5. Krafträder und Fahrräder sind vom Fahrgast gegen Umstürzen in geeigneter, hinreichender Weise zu sichern.
§4 Fahrplan
Die Fahrpläne sind hinsichtlich der Bahn- und Busanschlüsse unter der Voraussetzung normaler Wasser- und Witterungsbedingungen aufgestellt worden. Eine Gewähr für die Einhaltung der Anschlüsse kann nicht übernommen werden, die vorgesehenen Abfahrts- und Ankunftszeiten sind vielmehr freibleibend.
Der Kapitän und die Reederei haben das Recht, Änderungen und Abweichungen vom Fahrplan vorzunehmen, soweit dies aufgrund der Witterung, wegen der Schiffssicherheit, wegen behördlicher Weisungen oder aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
Die Reederei behält sich ausdrücklich die Änderung der Fahrpläne, den Ausfall von Fahrten und jede sonstige Dispositionsänderung vor, soweit dies aufgrund der besonderen Verhältnisse im Nordsee-Fährverkehr erforderlich ist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr.
§ 5 Haftung
Die Haftung des Beförderers richtet sich nach den Bestimmungen der §§ 536 ff HGB einschließlich der dort vorgesehenen Haftungsbeschränkungen.
§ 6 Anzeige von Schäden
1. Äußerlich erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Fracht und Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks müssen vom Fahrgast dem Kapitän oder Steuermann spätestens bei Verlassen des Schiffes am Ankunftsort angezeigt werden. Über die angezeigten Beschädigungen wird ein Protokoll gefertigt, das außer vom Kapitän oder Steuermann auch vom betreffenden Fahrgast zu unterschreiben ist. Äußerlich nicht erkennbare Beschädigungen von Gepäck, Fracht und von Fahrzeugen inklusive des auf oder in ihnen befindlichen Gepäcks müssen innerhalb von 15 Tagen nach dem Tag der Ausschiffung oder der Rückgabe der Reederei schriftlich angezeigt werden, hierbei muss der Nachweis der in Anspruck genommenen Beförderungsleistung erbracht werden.
§ 7 Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
Ein Schadenersatzanspruch wegen Tod oder Körperverletzung eines Fahrgastes oder wegen Verlust oder wegen Verlust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer der folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht wird:
1. Drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der Gläubiger von dem Tod oder der Körperverletztung oder dem Verlust der Beschädigung oder der verspäteten Aushändigung Kenntnis erlangt hat oder normalerweise hätte erlanden müssten, oder
2. Fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die Ausschiffung des Fahrgastes erfolgt ist oder hätte erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
§ 8 Gerichtsstand
Für alle Streitigkeiten zwischen dem Beförderer und allen anderen Kunden, für die der Beförderungsvertrag zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört, ist Gerichtsstand je nach Höhe des Streitwertes Amtsgericht Husum oder Landesgericht Flensburg.
Für alle anderen Streitigkeiten gilt der gesetzliche Gerichtsstand.
Allgemeine Hinweise
Fahrscheine sind online, per App, am Fahrkartenschalter auf Nordstrand (soweit besetzt), sowie in unserer Geschäftsstelle auf Pellworm erhältlich. Diese können auch in den Bussen der Autokraft gelöst werden, wenn nicht anderweitige Fahrscheine (DB) gelöst sind.
Erhöhter Fahrpreis
Ein Fahrgast, der bei Antritt der Fahrt, an Bord oder beim Verlassen des Schiffes keinen gültigen Fahrausweis besitzt oder diesen nicht vorlegen kann, ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts von 50,-- € verpflichtet. Entsprechendes gilt auch für ohne entsprechenden Fahrausweis mitgeführte Fahrzeuge oder Fahrräder sowie bei der Inanspruchnahme einer Fahrpreisermäßigung, deren Voraussetzungen er nicht erfüllt; in Bezug auf Fahrzeuge beträgt das erhöhte Beförderungsentgelt abweichend von Satz 1 je Fahrzeug das Doppelte des nach dem Antritt der Fahrt gültigen Tarifs für die Mitführung des betreffenden Fahrzeuges zu entsprechenden Fahrpreises ohne Ermäßigung (wobei Zahlungen bei unberechtigter Inanspruchnahme von Fahrpreisermäßigungen hierauf angerechnet werden). Die Vorschriften der Sätze 1) und 2) werden nicht angewendet, wenn das Beschaffen des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
Die Einleitung von Straf- und Bußgeldverfahren bleibt vorbehalten.
1. Geltungsdauer der Fahrausweise
Die Geltungsdauer der für die Schiffe gelösten Beförderungsscheine beträgt vom Lösungstag an gerechnet beim Normaltarif und Einheimischentarif
- Einfach Fahrkarte 4 Tage
- Hin- und Rückfahrkarte 60 Tage
- Tages- Hin- und Rückfahrkarte 1 Tag
- KFZ Hin- und Rückfahrkarte 60 Tage
- KFZ 3er, 6er,12er Karte 365 Tage (Fahrzeuggebunden)
- Zehnerkarte 365 Tage (übertragbar)
- Monatskarte der Kalendermonat (Personengebunden)
Alle Fahrkarten gelten nur innerhalb der oben beschriebenen Fristen für die Inanspruchnahme der Beförderungsleistungen. Nach Ablauf der Fristen gelten die Fahrkarten als entwertet. In diesen Fällen findet keine Erstattung der Fahrkosten statt.
2. Fahrausweise
- Einfache Fahrten
Fahrkarten für einfache Fahrten berechtigen zu einer einmaligen Fahrt auf unserer Fähre von Pellworm nach Nordstrand oder umgekehrt. Die Fahrt ist spätestens am dritten Folgetag des auf der Fahrkarte ausgewiesenen Datums anzutreten. - Rückfahrkarten
Rückfahrkarten berechtigen zu einer Hin – und Rückfahrt mit unserer Fähre von Pellworm nach Nordstrand oder umgekehrt. - Fahrkarten für die KFZ Beförderung
Die Fahrkarten für KFZ beinhalten nicht die Fahrtkosten für die Insassen nebst Fahrer. Sie gelten nur für das Fahrzeug, für das sie erworben wurden. Der vorgelegte Fahrzeugschein muss mit dem beförderten KFZ übereinstimmen, und im Original dem Beförderer auf Verlangen vorgezeigt werden.
Für KFZ und KFZ-Anhänger gilt bis 6,00 mtr. Länge und bis 3,50 to. zul. Gesamtgewicht der PKW- Tarif. Werden diese Maße überschritten, gilt der LKW- Tarif. Weitere Tarifauskünfte erhalten Sie im Büro der Reederei.
3. Ermäßigungen auf den Beförderungstarif
- Kinder
Kinder bis einschließlich 5 Jahren werden im Fährlinienverkehr kostenlos befördert. Kinder im Alter von 6 bis einschließlich 14 Jahren erhalten im Fährlinienverkehr eine Ermäßigung auf den Beförderungstarif für Erwachsene von ca. 50 %.
Schüler, Auszubildende und Studenten mit Hauptwohnsitz Pellworm, sowie fest auf Pellworm tätige Mitarbeiter der Schutzstation Wattenmeer (nach Absprache), können auf Antrag mit der Kinderfahrkarte befördert werden. Dieser Ausweis ist im Büro der NPDG erhältlich.
Nach Beendigung der Ausbildung verliert der Ausweis seine Gültigkeit spätestens mit der Vollendung des 23. Lebensjahres. - Menschen mit Behinderung
Menschen mit Behinderung erhalten Ermäßigungen im Fährlinienverkehr basieren auf den gesetzlichen Regelungen im Sozialgesetzbuch in der jeweils gültigen Fassung. - Ermäßigung von Gruppenreisen
Gruppenreisen von mindestens 20 zahlenden Personen erhalten eine Ermäßigung von ca. 10 % auf Fahrkarten des Normaltarifs der Fähre. Bei kombinierten Fahrkarten gewähren wir nur auf den Fähranteil den Rabatt von ca. 10 %. Die Gruppe muss gemeinsam an- und abreisen. - Den Einheimischen Tarif für die KFZ Beförderung gewähren wir den Personen, deren Hauptwohnsitz und Lebensmittelpunkt Pellworm ist. Im Fahrzeugschein muss Pellworm vermerkt sein. Der Fahrzeughalter muss einen zum Fahrzeug passenden KFZ Schein im Original vorlegen. Die Fahrt zum Einheimischen KFZ Tarif muss auf Pellworm beginnen. Der Fahrschein, kann nur auf Pellworm gelöst werden.
Bei einer KFZ Tagesfahrt von Pellworm gewähren wir für jeden den Einheimischentarif.
4. Zusätzliche Bestimmungen
Für Gepäck und Fahrradträger, die mit allgemeiner Betriebserlaubnis am Heck eines Fahrzeuges angebracht sind, und es hierdurch verlängern, wird zusätzlich zum Beförderungsentgelt für das Fahrzeug eine Pauschale erhoben.
Die Beförderungstarife werden unabhängig von diesen Tarifbestimmungen gesondert festgelegt und veröffentlicht.
Die bei uns registrierten Personen und Fahrzeugdaten werden für den internen Gebrauch benötigt und nicht an Dritte weitergereicht.
Zur Verladung vorgesehene Fahrzeuge müssen bis spätestens 15 Minuten vor der reservierten Abfahrtszeit des Schiffes zur Verladung bereitstehen, ansonsten erlischt die Reservierung und die Beförderung erfolgt in der Reihenfolge anderer Fahrzeuge ohne Reservierung. Begleitete Fahrzeuge müssen vom Fahrgast selbst an und von Bord gefahren werden. Der Stellplatz an Bord wird durch das Schiffspersonal zugewiesen. Der Fahrgast hat für die ordnungsgemäße Abstellung und Sicherung des Fahrzeugs zu sorgen, insbesondere durch Einlegen eines niedrigen Ganges (bzw. der entsprechenden Stellung, etwa "P" bei Automatikfahrzeugen), sowie durch Betätigung der Handbremse. Bedient sich der Fahrgast bei der Erfüllung der ihm selbst obliegenden Pflichten - also nicht bei der Zuweisung des Stellplatzes - eine Bediensteten, so haftet er für diese Person, die dabei ausschließlich als Erfüllungsgehilft des Fahrgastes und des Kraftfahrzeughalters gilt.
5. Reise-Handgepäck bis 25 kg
Reisegepäck bis 25 kg wird als Handgepäck frei befördert. Diese und auch schwere Stücke verbleiben in ausschließlichem Gewahrsam und in der ausschließlichen Verantwortung des Reisenden. Die Reederei übernimmt keine Obhutspflichten für das Reisegepäck.
6. Mitnahme von Tieren
a. Hunde werden gegen Entgelt mitgenommen.
Hunde dürfen an kurzer Leine die Salons benutzen, aber keine Sitzplätze. Verunreinigungen müssen von dem Hundehalter beseitigt werden. Im Einzelfall ist die Schiffsbesatzung berechtigt auch andere Entscheidungen zu treffen.
b. Rinder, Pferde, Schafe und Schweine sind in einem verladenen Zustand nach vorheriger Anmeldung, eine halbe Stunde vor Schiffabfahrt bereitzuhalten. Aus dem Viehtransportwagen darf kein Urin und Kot während des Transportes fließen oder fallen.
7. Frachtbegleitpapiere
Jede Frachtsendung oder eine Sendung auf dem Rollwagen, die nicht bar bezahlt wird, ist ein Frachtbrief beizufügen, aus dem der Absender, der Empfänger, die Stückzahl, das Gewicht und die Warenart ersichtlich ist. Der Frachtbrief ist vor Antritt der Fahrt im Büro oder bei der Besatzung der Schiffe ausgefüllt abzugeben. In diesem Fall haftet der Empfänger oder Absender für die Bezahlung der Fracht (auch dieses unbedingt angeben).
Ist ein Frachtgut nicht durch reedereieigenes Gerät transportierbar oder besteht die Gefahr, dass Menschen gefährdet oder andere Gegenstände beschädigt werden, ist durch Anordnung des Kapitäns oder seines Beauftragten die Frachtbeförderung auszuschließen.
8. Fahrgastrechte
Es gelten die Fahrgastrechte in der Personenschifffahrt (EU-Verordnung Nr. 1177/2010)